Weil schon ein winziges Leck für enorme Kosten sorgen kann

Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen tragen Sie die Verantwortung, wenn es durch den Austritt dieser Stoffe zu einer Verunreinigung von Gewässern kommt. Heizöltanks sind sicher die verbreitetsten Anlagen. Auslaufendes Öl kann Millionen von Litern Grundwasser verseuchen.

Schadenbeispiel aus der Praxis

Familie Müller hat bereits seit 30 Jahren denselben Öltank im Keller stehen. Im Laufe der Jahre ist eine hintere Stelle des Tanks spröde geworden. Eines Tages gibt das Material nach und mehrere hundert Liter Heizöl laufen aus.

Durch den starken Ölgeruch im ganzen Haus alarmiert, entdecken die Müllers das Malheur und rufen die Feuerwehr. Diese kann einen Großteil des Öls aus der Wanne absaugen, in der der Öltank vorschriftsmäßig steht. Nach dem Absaugen wird jedoch ein kleiner Riss in der Wanne entdeckt, durch den Öl gesickert sein kann.

Um eine Verunreinigung des Wassers zu verhindern, muss ein Teil des Kellerbodens bis zum Fundament abgetragen werden. Die Kosten belaufen sich insgesamt auf fast 30.000 EUR. Die Gewässerschadenhaftpflicht der Müllers übernimmt den Schaden.

Nähere Infos

Die wichtigste rechtliche Grundlage für Ihre Haftung als Betreiber fndet sich in § 22 Wasserhaushaltsgesetz:

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.

Die Gewässerschadenhaftpflicht ist für Hauseigentümer und Hausmieter gedacht, die über einen Öltank verfügen. Denn sollte aus irgendeinem Grund Öl austreten und anderen einen Schaden zufügen (z.B. durch Verseuchung des Grundwassers), so haften Sie als Eigentümer oder Hausmieter.

Grundsätzlich sind alle Personen- und Sachschäden, die durch das Auslaufen fahrlässig einem Dritten zugefügt werden, versichert. Zunächst prüft die Versicherung, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind und wehrt ggf. unberechtigte Forderungen ab. Sämtliche Kosten bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit werden dann getragen.

Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen. Dies trifft auch auf Kosten zu, die anfallen, um eine Verunreinigung von Gewässern zu verhindern oder einzudämmen (Rettungskosten).

Mehrfamilienhäuser oder Häuser, die einer Eigentümergemeinschaft gehören, fallen nicht mehr unter den Deckmantel einer Privathaftpflichtversicherung. Schäden, die durch Gebäude- oder Grundstücksbestandteile (z.B. Ziegel oder Bäume) entstehen, können nur über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abgedeckt werden. Auch Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht (z.B. Vernachlässigung der Streu- und Räumpflicht) fallen unter den Schutz dieser Versicherung.