Pflegezusatz
Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung rund 2,1 Mio. Leistungsempfänger. Häufigste Ursache für einen Pflegefall sind Schlaganfall, Herzinfarkt und Krebserkrankungen. Reichen im Pflegefall die privaten finanziellen Mittel der Pflegeperson für die Deckung der Pflegekosten nicht aus, werden die nächsten Angehörigen vom Sozialamt in die Pflicht genommen.
Leistungsbeispiele aus der Praxis:
Nähere Infos:
Beim Pflegetagegeld wird eine feste Summe vereinbart, die der Patient zur freien Verfügung hat. Der Versicherte kann selbst entscheiden, wofür das Geld genutzt wird. Die Höhe des ausgezahlten Tagegeldes richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe).
Eine Pflegekostenversicherung stockt die gesetzlichen Leistungen um einen Prozentsatz auf, der bei Vertragsabschluss festgelegt wird. Diese feste Bindung an den Kassensatz kann sich nachteilig auswirken: Sind die Leistungen der gesetzlichen Kasse gering, zahlt auch die private Versicherung wenig. Andere Tarife übernehmen die Restkosten bis zu einer Höchstgrenze. Bleibt dann immer noch eine Lücke, muss der Versicherte die Restkosten aus eigener Tasche zahlen. Generell kommen Kostentarife nur für nachgewiesene Kosten auf, z.B. durch Rechnung eines Heims oder eines Pflegedienstes. Dazu zählen nur die Leistungen, die im Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgeführt sind. Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel nicht erstattet. Lässt sich der Versicherte von seinen Angehörigen oder Freunden pflegen, fällt die Erstattung geringer aus als bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst.
Bei einer Pflegerente zahlt der Versicherer eine vereinbarte Monatsrente, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und egal, von wem man gepflegt wird und wo die Pflege stattfindet. Das Pflegefallrisiko wird hierbei mit einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgesichert. Die Höhe des Pflegerentenanspruchs richtet sich ausschließlich nach der Pflegestufe des Versicherten.
Pflegerente | Pflegetagegeld | Pflegekosten | |
Versicherer | Lebensversicherer | Krankenversicherer | Krankenversicherer |
Leistungsumfang | Rentenzahlung | Zahlung eines festen Tagessatzes | Erstattung der Restkosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind (Achtung: Höchstgrenzen) |
Verwendung der Leistung | Der Versicherte kann frei über das Geld verfügen | Der Versicherte kann frei über das Geld verfügen | Leistungen sind zweckgebunden, Nachweis z.B. durch Rechnungen erforderlich |