Pflegezusatz

Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung rund 2,1 Mio. Leistungsempfänger. Häufigste Ursache für einen Pflegefall sind Schlaganfall, Herzinfarkt und Krebserkrankungen. Reichen im Pflegefall die privaten finanziellen Mittel der Pflegeperson für die Deckung der Pflegekosten nicht aus, werden die nächsten Angehörigen vom Sozialamt in die Pflicht genommen.

Leistungsbeispiele aus der Praxis:

Die Rentnerin Frau K. stürzte zu Hause und konnte nicht mehr alleine aufstehen. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt wird klar, dass sie zukünftig auf Hilfe angewiesen sein wird. Da die Kinder von Frau K. alle berufstätig sind, ist eine Unterbringung im Pflegeheim nicht zu vermeiden. Die Rente von Frau K. und die Ersparnisse reichen bei weitem nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim zu decken. Da sie keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hatte, müssen die Kinder jeden Monat mehrere hundert Euro für die Unterbringung im Heim zuzahlen.
Herr M. ist 45 Jahre alt und hat vor kurzem einen Schlaganfall erlitten. Trotz schneller medizinischer Versorgung wird der Familienvater ein Pflegefall bleiben. Um die Familie zu versorgen, muss seine Frau wieder Vollzeit arbeiten gehen. Glücklicherweise hat Herr M. eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. So ist die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst finanzierbar.

Nähere Infos:

Diese Versicherung ist sinnvoll für jeden, der sich selbst und seine nächsten Angehörigen vor den finanziellen Folgen im Pflegefall schützen möchte.
Grundsätzlich sind folgende Varianten der Pflegezusatzversicherung möglich:

Beim Pflegetagegeld wird eine feste Summe vereinbart, die der Patient zur freien Verfügung hat. Der Versicherte kann selbst entscheiden, wofür das Geld genutzt wird. Die Höhe des ausgezahlten Tagegeldes richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe).

Eine Pflegekostenversicherung stockt die gesetzlichen Leistungen um einen Prozentsatz auf, der bei Vertragsabschluss festgelegt wird. Diese feste Bindung an den Kassensatz kann sich nachteilig auswirken: Sind die Leistungen der gesetzlichen Kasse gering, zahlt auch die private Versicherung wenig. Andere Tarife übernehmen die Restkosten bis zu einer Höchstgrenze. Bleibt dann immer noch eine Lücke, muss der Versicherte die Restkosten aus eigener Tasche zahlen. Generell kommen Kostentarife nur für nachgewiesene Kosten auf, z.B. durch Rechnung eines Heims oder eines Pflegedienstes. Dazu zählen nur die Leistungen, die im Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgeführt sind. Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel nicht erstattet. Lässt sich der Versicherte von seinen Angehörigen oder Freunden pflegen, fällt die Erstattung geringer aus als bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst.

Bei einer Pflegerente zahlt der Versicherer eine vereinbarte Monatsrente, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und egal, von wem man gepflegt wird und wo die Pflege stattfindet. Das Pflegefallrisiko wird hierbei mit einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgesichert. Die Höhe des Pflegerentenanspruchs richtet sich ausschließlich nach der Pflegestufe des Versicherten.

 
Pflegerente Pflegetagegeld Pflegekosten
Versicherer Lebensversicherer Krankenversicherer Krankenversicherer
Leistungsumfang Rentenzahlung Zahlung eines festen Tagessatzes Erstattung der Restkosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind (Achtung: Höchstgrenzen)
Verwendung der Leistung Der Versicherte kann frei über das Geld verfügen Der Versicherte kann frei über das Geld verfügen Leistungen sind zweckgebunden, Nachweis z.B. durch Rechnungen erforderlich
Bei der Prämienberechnung werden die Höhe der Absicherung, Eintrittsalter, Geschlecht und der Gesundheitszustand bei Abschluss des Vertrages berücksichtigt.
Der bundesweit tätige medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt die Pflegebedürftigkeit fest. Folgende drei Stufen der Pflegebedürftigkeit werden dabei unterschieden:

  • Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit – mindestens 1,5 Stunden am Tag
  • Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit – mindestens 3 Stunden am Tag
  • Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit – mindestens 5 Stunden am Tag
Bei der privaten Pflegezusatzversicherung richtet sich der Versicherer bei der Einstufung in eine Pflegestufe entweder nach dem MDK oder legt seine eigenen Kriterien zu Grunde.