Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich. Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Dolmetscher und Journalisten, aber auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Richter und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachleuten vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?

Schadenbeispiele aus der Praxis

Die Firma ABC GmbH hatte jahrelang ein Gewerbegrundstück an die Meier-Entsorgungs-KG verpachtet. Der Rechtsanwalt der ABC GmbH, der den Pachtvertrag aufgesetzt hatte, versäumte es, darauf hinzuweisen, dass Ersatzansprüche gegen den Pächter sechs Monate nach der Räumung des Grundstückes verjähren. Ein fatales Versäumnis, denn wie sich nur kurze Zeit nach Fristende herausstellte, betrugen die Kosten für die Schadensbehebung aufgrund einer Verseuchung des Grundstückes inklusive eines kompletten Bodenaustauschs 300.000 EUR.

Die Sekretärin einer Werbeagentur wurde beauftragt, auf dem Nachhauseweg nach Dienstschluss noch einen Umschlag mit einem wichtigen Kundeninserat bei der Zeitung einzuwerfen. Unterwegs traf sie ihre Freundin, verschob den Gang zur Post und ließ das Schreiben noch drei Tage in ihrem PKW liegen. Die Folge: Das Werbeinserat wurde nicht geschaltet und es entstand dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe.

Ein IT-Unternehmen war beauftragt, in einem Callcenter eine neue Software zu installieren. Dabei wurde versehentlich eine Datenbank gelöscht, weshalb der Betrieb für mehrere Stunden stillstand. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der gelöschten Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursachten erhebliche Kosten.

Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater, die Steuerbegünstigungen auch zu beantragen. Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus.

Nähere Infos

Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine,Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich

  • Auskünfte erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln
  • beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung Pflicht. Hierzu zählen

  • Rechtsanwälte
  • Lohnsteuerhilfevereine
  • Notare
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • vereidigte Buchprüfer
  • Versicherungsvermittler
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zwangsverwalter

Zum einen versichert die Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B. Beratungsfehler, Rechenfehler, unrichtige Auskünfte oder unwirksame Vertragsgestaltungen. Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B. Fristversäumnisse, unvollständige Auskünfte, unterlassene Beantragungen oder Nichtweiterleitungen. Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.

Die Deckung besteht für den betroffenen Rechtsraum, üblicherweise also Deutschland. Der Versicherungsschutz gilt also für die Tätigkeit im Inland und die Beschäftigung mit deutschem Recht. Für Pflichtversicherte erstreckt sich die Deckung je nach Branche auch auf die Beschäftigung mit dem Recht bestimmter europäischer Staaten.

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme an den tatsächlichen “worst case” angelehnt werden. Für Pflichtversicherte gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.