Als Arzt setzt man ein hohes Maß an Vertrauen in Sie. Entsprechend hoch ist Ihre Verantwortung für das Wohl Ihrer Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kannim Laufe seiner Tätigkeit ein Mißgeschick passieren. Ein Mal falsch gehandelt, ein Mal falsch entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein, finanziell und juristisch. Etwa jede zweite Klage gegen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.

Schadenbeispiele aus der Praxis

Bei der Extraktion eines Zahnes rutschte dem Zahnarzt die Zange aus. Dabei wurden zwei Zähne frakturiert (angebrochen). Eine prothetische Versorgung wurde notwendig.

Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden. Eine Tromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gips wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000 EUR nach sich.

Ein Gynäkologe muß Schadenersatz leisten, weil die zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt für den hypoxischen Hirnschaden eines Kindes verantwortlich ist. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro fielen monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.500,- Euro (kapitalisiert 560.000,- Euro) und Heilbehandlungskosten an.

Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im Anschluß an eine intraartikuläre Injektion und wird berufsunfähig. Da über dieses Risiko nicht nachweisbar aufgeklärt worden war, greift § 630h BGB, der ein Verschulden des Arztes in einem solchen Fall vermuten lässt (Beweislastumkehr). So haftet der Arzt für alle finanziellen Folgen einschließlich des Verdienstschadens und der Ansprüche der Sozialleistungsträger.

Ein Kinderarzt verschleiert die ohnehin nicht eindeutigen Symptome einer Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) durch krampflösende Medikamente. Die kleine Patientin verliert Gebärmutter und Eierstock.

Der Samenleiter wurde bei einem Patienten, der keinen weiteren Nachwuchs wünschte, nicht ordnungsgemäß unterbunden, so dass die Zeugungsfähigkeit erhalten blieb. Der Patient verlangte die Unterhaltskosten für ein gezeugtes Kind.

Nähere Infos

Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und solche im Ruhestand kann sich ein eigenes Restrisiko ergeben, weshalb hier grundsätzlich ebenfalls Versicherungsbedarf besteht.

Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen.

Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht („Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“). Unberechtigte Ansprüche werden hierüber abgewehrt – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten.

Unter den Versicherungsschutz fallen alle Praxisinhaber, Mitarbeiter (auch angestellte Ärzte) und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).

Die Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für die Praxen zu, wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. bei Hausbesuchen). Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie auch die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter 3 Mio. Euro gewählt werden – 5 Mio. oder mehr sind empfehlenswert, immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen bzw. Tieren.