Die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat ist verantwortungsvoll und umfangreich. Dem gegenüber stehen meist keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen, allerdings erhebliche Haftungsrisiken.

Genauso wie dem Hausverwalter können auch dem Verwaltungsbeirat bei der übernommenen Tätigkeit Fehler unterlaufen, für die er von der Eigentümergemeinschaft in Regress genommen werden kann.

WEG-Beiräte haften ihren Wohnungsmiteigentümern gegenüber für jedes Verschulden bei der Verletzung ihrer Pflichten aus der Beauftragung.

WEG-Beiräte haften bei schuldhaftem Verhalten (nach dem neuen WEG-Gesetz §10 Abs. 8) mindestens im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils, möglicherweise sogar als Gesamtschuldner (d.h. nicht anteilig, sondern jedes Beiratsmitglied haftet für den gesamten Vermögensschaden). Beispielsweise wenn beauftragte Firmen auf die persönliche Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer als zusätzliche Absicherung (neben der Gemeinschaft) bestehen. Aber auch wenn gegen Landesgesetze (Forderungen vom Staat, Lasten/Abgaben von den Kommunen) verstoßen wird. Scheiden Sie als Eigentümer, z. B. durch Verkauf aus, gilt eine mögliche Haftung für Altverbindlichkeiten für weitere 5 Jahre.

Versichert sind alle Tätigkeiten der versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeiratsmitglied, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen bewegen. Zum Beispiel:

Fehler beim Abschluss des Verwaltervertrages; Fehlerhafte Prüfung der vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen oder Kostenvoranschläge; Zustimmung zu einer Maßnahme des Hausverwalters, die sich als fehlerhaft erweist; Erteilen falscher Auskünfte; Wünsche, Beschwerden der WEG werden dem Verwalter nicht gemeldet; Missachtung von Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung und Überschreitung der Kompetenzen